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   RG, 05.12.1902 - Rep. VII. 269/02   

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https://dejure.org/1902,226
RG, 05.12.1902 - Rep. VII. 269/02 (https://dejure.org/1902,226)
RG, Entscheidung vom 05.12.1902 - Rep. VII. 269/02 (https://dejure.org/1902,226)
RG, Entscheidung vom 05. Dezember 1902 - Rep. VII. 269/02 (https://dejure.org/1902,226)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Entschädigung für Grundstücksteile, welche nach einem festgesetzten Fluchtlinienplane zu Straßenland bestimmt waren und nach § 11 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 seit der Fluchtlinienfestsetzung nicht mehr bebaut werden durften, bei der Enteignung, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Enteignungsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 53, 133
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 18.08.1882 - I 39/82

    Entschädigung für die Entziehung eines Bauplatzes

    Auszug aus RG, 05.12.1902 - VII 269/02
    Wenn aber § 10 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes bestimmt, daß eine Werterhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst infolge der neuen Anlage erhält, bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag kommt, so kann hierin (vgl. Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 8 S. 237, Bd. 28 S. 271) nur ein Ausdruck des Prinzips gefunden werden, daß der Wert entscheidet, welchen das Grundstück, abgesehen von der neuen Anlage, haben würde, daß also auch die durch sie bewirkte Wertsverminderung unberücksichtigt bleibt.
  • BGH, 10.10.1956 - V ZR 35/55

    Rheinl.-Pfälz. Aufbaugesetz. Vorteilsausgleichung

    Das Reichsgericht hat schon in Entscheidungen, die allgemein die Festsetzung der Entschädigung nach dem Preußischen Enteignungsgesetze betrafen, ausgesprochen, Projekt und Ausführung des Unternehmens seien als einheitlich anzusehen bzw. die Fluchtlinienfestsetzung sei zusammen mit der Ausführung der Straßenanlage als einheitliches Unternehmen zu beurteilen (RGZ 28, 271 [274/5]; 53, 133 [137]).
  • BGH, 20.12.1955 - V ZR 79/54

    Rechtsmittel

    Dabei wird der Wert des Grund und Bodens nicht allein durch bereits bestehende, sondern auch durch künftig geplante Bauten im Rahmen der wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten bestimmt (vgl. hierzu auch RGZ 53, 133 und 74, 18).
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